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Filmwerk
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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ist jeder Film (Bildfolge oder Bild- und Tonfolge, die den Eindruck eines bewegten Spiels entstehen lässt), der eine persönliche geistige Leistung (Eigentümlichkeit) darstellt (§ 2 I Nr. 6 UrhG). Filme, die den Anforderungen an den Urheberrechtsschutz nicht genügen, werden Laufbilder genannt. Für Filmwerke gelten die bes. Bestimmungen der §§ 88 ff. UrhG, auf Laufbilder sind sie nur teilweise anwendbar (§ 95 UrhG).
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