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Flugplan
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1. Begriff: Der Flugplan stellt das Kernprodukt einer Fluggesellschaft dar. Er beinhaltet die Zusammenstellung aller planmäßigen Flüge einer Flugplanperiode. Die Winterflugplanperiode umfasst die Monate November bis März, die Sommerflugplanperiode die Monate April bis Oktober. Flugpläne sind der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu übermitteln (vgl. § 25 LuftVO). Die Veröffentlichung von Flugplänen erfolgt in Computerreservierungs-Systemen bzw. in Global Distribution Systems, im Internet sowie in Flugplanheften.
2. Inhalte von Flugplänen: Flugpläne beinhalten Informationen zu Abflug- und Zielorten, Abflug- und Ankunftszeiten, Frequenzen (Anzahl von Flugereignissen auf einer Strecke innerhalb einer Periode), Verkehrstagen und eingesetzten Fluggeräten.
3. Ziele der Flugplanung: Flugpläne sind so gestalten, dass Fluggesellschaften eine möglichst starke Ausschöpfung des Marktpotenzials bei gleichzeitiger Minimierung der Kosten des Flugbetriebs unter Beachtung der Restriktionen gelingt. Hierdurch soll eine Optimierung des Betriebsergebnisses des gesamten Netzwerks von Flugverbindungen eine Fluggesellschaft erreicht werden.
4. Restriktionen der Flugplanung: Restriktionen resultieren aus der Flugzeugflotte von Fluggesellschaften, aus der Cockpit- und Cabin Crew, aus den angeflogenen Flughäfen, aus den verfügbaren Slots (Zeitnischen für Start, Landung und Überflug) und aus den Computerreservierungs-Systemen.
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