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formwechselnde Umwandlung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Änderung der Rechtsform eines Rechtsträgers unter Wahrung seiner rechtlichen Identität, auch unter Beibehaltung des bisherigen Kreises der Anteilsinhaber (Beispiel: aus einer GmbH wird eine AG, die Gesellschafter werden zu Aktionären und die AG führt das Geschäft der früheren GmbH fort). Bei dem Formwechsel handelt es sich um eine bes. Form der Umwandlung nach dem UmwG (vgl. §§ 1 I Nr. 4, 190 ff. UmwG). Es ändert sich also lediglich die Rechtsform der Gesellschaft (§§ 190 ff. UmwG).–
1. Einbezogene Rechtsträger: a) Formwechselnde Rechtsträger: Personengesellschaften (OHG, KG), Partnerschaftsgesellschaften, Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA), eingetragene Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände, rechtsfähige Vereine, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.
b) Rechtsträger neuer Rechtsform: Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und eingetragene Genossenschaften.
2. Durchführung: a) Die Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers haben einen notariell zu beurkundenden Umwandlungsbeschluss zu fassen, der als Mindestinhalt enthalten muss (§§ 193, 194 UmwG):
(1) Die Rechtsform, die der Rechtsträger durch den Formwechsel erlangen soll;
(2) Name und Firma des Rechtsträgers neuer Rechtsform;
(3) Beteiligung der bisherigen Anteilsinhaber an dem Rechtsträger neuer Rechtsform sowie deren Umfang;
(4) bes. Rechte, die einzelnen Anteilsinhabern bzw. Inhabern von Sonderrechten in dem Träger neuer Rechtsform gewährt werden sollen;
(5) ein Abfindungsangebot an die Anteilsinhaber, die dem Formwechsel widersprechen;
(6) Bestimmungen über die Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer;
(7) im Übrigen sind die für die neue Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften entsprechend anzuwenden (§ 197 UmwG).
b) Die Umwandlung ist zur Eintragung in das Register des Sitzes der formwechselnden Gesellschaft anzumelden. Sie wird wirksam mit Eintragung im Register des Sitzes der neuen Rechtsform (§ 202 II UmwG). Der formwechselnde Rechtsträger besteht hierbei in der in dem Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform fort (im Gegensatz zur Verschmelzung).
c) Widerspricht ein Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers der Umwandlung, ist ihm ein Barabfindungsangebot zu machen.
3. Besonderheiten einzelner Rechtsformen: a) Eine Personenhandelsgesellschaft kann nach dem Umwandlungsgesetz nur die Form einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen (§ 214 UmwG). Der Nennbetrag des Stammkapitals einer GmbH oder des Grundkapitals einer AG oder Kommanditgesellschaft auf Aktien darf das nach Abzug der Schulden verbleibende Vermögen der formwechselnden Gesellschaft nicht übersteigen (§ 264 I UmwG).
b) Eine Partnerschaftsgesellschaft kann nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen. Es gelten im Wesentlichen die Vorschriften für die Personenhandelsgesellschaft (§ 225c verweist auf §§ 214 II, 217 ff. UmwG).
c) Ein rechtsfähiger Verein kann nur in eine Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene Genossenschaft umgewandelt werden (§§ 272 ff. UmwG).
d) Eine Kapitalgesellschaft kann nur die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer Personenhandelsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, einer anderen Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen (§ 226 UmwG).
e) Eine eingetragene Genossenschaft kann aufgrund des Umwandlungsgesetzes nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft erlangen (§§ 258 ff. UmwG).
f) Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit kann in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden (§§ 291 ff. UmwG).
g) Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts können lediglich die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft erlangen; rechtsfähige Vereine die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft erlangen; Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit die Rechtsform einer Aktiengesellschaft erlangen (§§ 301, 272, 291 UmwG).
4. Gesetzlich geregelte Arten der Umwandlung des Formwechsels nach dem Umwandlungsgesetz vgl. nachstehende Tabelle.
1. Einbezogene Rechtsträger: a) Formwechselnde Rechtsträger: Personengesellschaften (OHG, KG), Partnerschaftsgesellschaften, Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA), eingetragene Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände, rechtsfähige Vereine, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.
b) Rechtsträger neuer Rechtsform: Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und eingetragene Genossenschaften.
2. Durchführung: a) Die Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers haben einen notariell zu beurkundenden Umwandlungsbeschluss zu fassen, der als Mindestinhalt enthalten muss (§§ 193, 194 UmwG):
(1) Die Rechtsform, die der Rechtsträger durch den Formwechsel erlangen soll;
(2) Name und Firma des Rechtsträgers neuer Rechtsform;
(3) Beteiligung der bisherigen Anteilsinhaber an dem Rechtsträger neuer Rechtsform sowie deren Umfang;
(4) bes. Rechte, die einzelnen Anteilsinhabern bzw. Inhabern von Sonderrechten in dem Träger neuer Rechtsform gewährt werden sollen;
(5) ein Abfindungsangebot an die Anteilsinhaber, die dem Formwechsel widersprechen;
(6) Bestimmungen über die Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer;
(7) im Übrigen sind die für die neue Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften entsprechend anzuwenden (§ 197 UmwG).
b) Die Umwandlung ist zur Eintragung in das Register des Sitzes der formwechselnden Gesellschaft anzumelden. Sie wird wirksam mit Eintragung im Register des Sitzes der neuen Rechtsform (§ 202 II UmwG). Der formwechselnde Rechtsträger besteht hierbei in der in dem Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform fort (im Gegensatz zur Verschmelzung).
c) Widerspricht ein Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers der Umwandlung, ist ihm ein Barabfindungsangebot zu machen.
3. Besonderheiten einzelner Rechtsformen: a) Eine Personenhandelsgesellschaft kann nach dem Umwandlungsgesetz nur die Form einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen (§ 214 UmwG). Der Nennbetrag des Stammkapitals einer GmbH oder des Grundkapitals einer AG oder Kommanditgesellschaft auf Aktien darf das nach Abzug der Schulden verbleibende Vermögen der formwechselnden Gesellschaft nicht übersteigen (§ 264 I UmwG).
b) Eine Partnerschaftsgesellschaft kann nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen. Es gelten im Wesentlichen die Vorschriften für die Personenhandelsgesellschaft (§ 225c verweist auf §§ 214 II, 217 ff. UmwG).
c) Ein rechtsfähiger Verein kann nur in eine Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene Genossenschaft umgewandelt werden (§§ 272 ff. UmwG).
d) Eine Kapitalgesellschaft kann nur die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer Personenhandelsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, einer anderen Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen (§ 226 UmwG).
e) Eine eingetragene Genossenschaft kann aufgrund des Umwandlungsgesetzes nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft erlangen (§§ 258 ff. UmwG).
f) Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit kann in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden (§§ 291 ff. UmwG).
g) Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts können lediglich die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft erlangen; rechtsfähige Vereine die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft erlangen; Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit die Rechtsform einer Aktiengesellschaft erlangen (§§ 301, 272, 291 UmwG).
4. Gesetzlich geregelte Arten der Umwandlung des Formwechsels nach dem Umwandlungsgesetz vgl. nachstehende Tabelle.
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