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Fortschreibungszeitpunkt
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Zeitpunkt, zu dem in bestimmten Fällen eine Fortschreibung erfolgen muss:
(1) Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt, in den Fällen einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse;
(2) Beginn des Kalenderjahres, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei Berichtigungsfortschreibung; bei einer Erhöhung des Einheitswerts jedoch frühestens der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird (§ 22 IV BewG). Maßgebend sind die Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt.
2. Besonderheiten: Abweichende Stichtage für die Zugrundelegung der Bestands- und/oder Wertverhältnisse nach §§ 27, 35 II, 54, 59 BewG bleiben unberührt.
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