Direkt zum Inhalt

Freiburger Schule

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Als F.Sch. wird die Forschungs- und Lehrgemeinschaft von Ökonomen und Juristen bezeichnet, die sich an der Universität in Freiburg i.B. zusammenfand (Ordnungsökonomik). Die gemeinsamen Grundüberzeugungen der F.Sch. wurden unter dem Begriff Ordoliberalismus bekannt, welcher die Grundlage der wirtschaftspolitischen Konzeption der Sozialen Marktwirtschaft bildete. Man versteht sich als Art des Ordoliberalismus und lehnte den ungezügelten Kapitalismus ebenso ab wie die Zentralverwaltungswirtschaft.

    2. Vertreter: Von den Vertretern der F.Sch. sind heute v.a. der Ökonom Eucken und der Jurist Böhm bekannt; zu den Gründern gehörte auch der Jurist Großmann-Doerth; etwas später stießen neben anderen von Dietze und Lampe hinzu. Außerdem werden die Ökonomen Miksch, Röpke und Rüstow zur F.Sch. gezählt.

    3. Ordnungspolitische Hauptaussagen: Die „Politik der Wettbewerbsordnung” wurde von Eucken in seinen posthum veröffentlichten „Grundsätzen der Wirtschaftspolitik” (1952/1990) systematisch dargestellt. Diese können weitgehend als Manifest normativen Ordnungsdenkens der F.Sch. insgesamt betrachtet werden. Zunächst hebt Eucken die zur Herstellung einer Wettbewerbsordnung konstituierenden und sodann die zur Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit notwendigen regulierenden Prinzipien hervor.

    a) Zu den konstituierenden Prinzipien zählt Eucken: (1) Herstellung eines „funktionsfähigen Preissystems vollständiger Konkurrenz” als das zentrale „Grundprinzip”. Wenn auch die Bedeutung freier Preisbildung auf Wettbewerbsmärkten von Eucken und auch von Böhm recht überzeugend dargestellt wurde, so bleibt die Bedeutung der Marktform vollständiger Konkurrenz für die Eigenschaften einer Wettbewerbsordnung und für wettbewerbssichernde Politiken häufig unklar und anfechtbar. Später wurde in Freiburg die Wettbewerbstheorie durch von Hayek („Wettbewerb als Entdeckungsverfahren”) und die Wettbewerbspolitik durch Böhm und Hoppmann (Leitbild der „Wettbewerbsfreiheit”) entscheidend weiterentwickelt. (2) Primat der Währungspolitik: Zur Wahrung der Lenkungsfunktionen des Preissystems soll die Regulierung der Geldmenge nach festen Regeln erfolgen, die eine dauerhafte Aufrechterhaltung der Geldwertstabilität gewährleisten. Eucken schlägt konkret die feste Bindung der Geldschöpfung an durchschnittliche Knappheiten eines Warenbündels („Waren-Reserve-Währung”) vor.
    (3) Offene Märkte: Die Wirksamkeit der Koordinations- und Kontrollfunktionen des Wettbewerbs verlangt freien Marktzutritt. Hierzu zählt Eucken v.a. die Aufhebung von Zöllen und Mengenbeschränkungen im internationalen Handel, freie Berufswahl, Gewerbefreiheit und eine Begrenzung des Patentschutzes.
    (4) Privateigentum: Als Voraussetzung einer Wettbewerbswirtschaft wird das Privateigentum an Produktionsmitteln anerkannt.
    (5) Vertragsfreiheit: Sie gilt wie Privateigentum als konstitutiv für eine Wettbewerbsordnung, allerdings dürfe die Bildung von Kartellen nicht als legitime Nutzung der Vertragsfreiheit akzeptiert werden.
    (6) Haftung: Vertreter der F.Sch. kritisieren die Haftungsbeschränkung in der Rechtsform der GmbH sowie bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Ausdruck eines „selbst geschaffenen Rechts der Wirtschaft”.
    (7) Konstanz der Wirtschaftspolitik: Mithilfe der Wettbewerbsordnung sollen die Wirtschaftssubjekte in die Lage versetzt werden, auf der Grundlage möglichst sicherer Daten langfristige Pläne zu verwirklichen. Zu diesen Daten gehört auch der ordnungspolitische Rahmen; die Forderung nach Rechtssicherheit dient der Stabilisierung von Erwartungen und damit wachstumsfördernden Investitionen.

    b) Die regulierenden Prinzipien sind den konstituierenden insoweit nachgeordnet, als sie wirtschaftspolitische Eingriffe in den Marktprozess begründen sollen, die nach Befolgung der konstituierenden Prinzipien noch als notwendig oder auch nur sinnvoll betrachtet werden. So dürften bei strenger Anwendung des Prinzips offener Märkte nur noch wenige, sog. natürliche Monopole regulierungsbedürftig sein. Die Grundsätze, nach denen eine staatliche Monopolkontrolle im Einzelnen zu verfahren habe, werden bei Eucken weit weniger umfassend dargestellt und problematisiert als etwa bei Böhm, dessen Arbeiten einen beachtlichen Einfluss auf die Gestaltung des Wettbewerbsrechts im Nachkriegsdeutschland hatten. Ähnlich akzessorisch bleiben Euckens Äußerungen zur Einkommenspolitik. Er hält eine Korrektur der ungeplanten Verteilung über Märkte durch eine progressive Einkommensteuer für geboten. Es folgen noch einige knappe Begründungen zur Korrektur von externen Effekten und anomalen Angebotsreaktionen auf Preisänderungen. Bemerkenswert bleibt, dass Eucken schon damals (1952) einen staatlichen Handlungsauftrag im Bereich der Umweltpolitik begründet.

    c) Staatspolitische Grundsätze: Aus der spezifischen Freiburger Sicht der Interdependenz der Ordnungen stellt sich das Problem der politischen und rechtlichen Realisierungsbedingungen des ordoliberalen Programms. Schon die konstituierenden und erst recht die regulierenden Prinzipien lassen erkennen, dass hier kein „Minimalstaat” gefordert ist, sondern ausdrücklich ein „starker” und „aktionsfähiger” Rechtsstaat (Eucken) im Sinn einer neutralen, von wirtschaftlichen Machtgruppen unabhängigen Ordnungsinstanz. Folgerichtig stellt Eucken folgende „staatspolitische Grundsätze” auf: Zum einen soll einer „neufeudalen Autoritätsminderung des Staates” dadurch entgegengewirkt werden, dass wirtschaftliche Machtgruppen aufzulösen oder ihre Funktionen zu begrenzen sind. Zum anderen sollte die Wirtschaftspolitik auf die Gestaltung der Ordnungsformen der Wirtschaft gerichtet sein, nicht auf die Lenkung des Wirtschaftsprozesses. Damit wird erneut das zweifache Machtproblem aufgegriffen, dem im Fall privater Macht durch die Disziplin der Wettbewerbsordnung und im Fall staatlicher Macht durch die Bindung an rechtsstaatliche Regeln und ordnungspolitische Grundsätze begegnet werden soll.

    4. Aktuelle Bedeutung: In der Wirtschafts- und Rechtswissenschaft insgesamt scheint der Einfluss der F.Sch. seit den 60er Jahren deutlich nachgelassen zu haben. Die Lehren der F.Sch. sehen sich heute weniger mit offenen Anfeindungen als vielmehr einer schleichenden Verdrängung oder vereinnahmenden Verharmlosung konfrontiert, die sie wissenschaftlich in den Bereich der Dogmengeschichte und politisch in den Bereich unverbindlicher Sonntagsreden zu verweisen droht.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com