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eine öffentlich beurkundete Erklärung, in der bei Verpfändung eines Rektapapiers der Eigentümer (Verpfänder) dem Pfandgläubiger den gemäß § 1277 BGB erforderlichen vollstreckbaren Titel auf Duldung der Zwangsvollstreckung an die Hand gibt, damit dieser, falls der Verpfänder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ohne Klage und ohne dass ihm durch Forderungsabtretung das verbriefte Recht übertragen ist, Befriedigung aus dem Pfand suchen kann.
Vgl. auch vollstreckbare Urkunde.
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