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Freistellung
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Maßnahme des Arbeitgebers, widerruflich oder unwiderruflich auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu verzichten. Die Pflicht zur Fortzahlung der vereinbarten Vergütung bleibt bestehen, da der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet ist, den Arbeitnehmer gemäß dem bestehenden Arbeitsverhältnis zu beschäftigen, ggf. auch nach einer Kündigung. Dieser Anspruch kann ausnahmsweise bei berechtigten Interessen des Arbeitgebers entfallen oder wenn der Arbeitnehmer auf seinen Anspruch verzichtet. Daneben kann der Arbeitnehmer in einigen gesetztlich geregelten Fällen eine bezahlte Freistellung von der Arbeit verlangen, etwa beim Urlaubsanspruch und eine unbezahlte Freistellung gemäß § 3 Pflegezeitgesetz (PflegZG).
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