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Freizügigkeit

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Grundgesetz und EU-Recht:

    Recht (Grundrecht), Aufenthalt und Wohnsitz frei zu bestimmen und jederzeit zu ändern. Nach Art. 11 GG genießen alle Deutschen im Bundesgebiet Freizügigkeit, die nur durch Gesetz und nur für besondere Fälle beschränkt werden darf.

    Besondere Regelung für Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU: Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30.7.2004 m.spät.Änd.

    II. Freizügigkeit der Arbeitnehmer:

    Grundfreiheit des EG-Vertrages (Art. 39 EGV), unmittelbare Wirkung, besitzt den Charakter eines allgemeinen Beschränkungsverbotes. Das Recht der Arbeitnehmer aus EU-Mitgliedsstaaten, sich in jedem Mitgliedsstaat um Stellen zu bewerben und dort unter den für Inländer geltenden Bestimmungen als Arbeitnehmer tätig zu werden. Die Einhaltung der Regeln über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist gerichtlich überprüfbar (am Europäischen Gerichtshof, EuGH) und besitzt als Grundrecht Auswirkungen auf zahlreiche wirtschaftlich relevante Rechtsgebiete, z.B. das Steuerrecht (Grenzgänger).

    Nach den EU-Erweiterungen 2004 und 2007 gibt es eine optionale maximal siebenjährige Übergangsfrist für die "alten" Mitgliedsstaaten bis Arbeitnehmer aus den neuen Mitgliedsstaaten die volle Freizügigkeit erhalten. In der dritten und letzten Phase müssen diejenigen Staaten, die die Übergansfrist bis zur Maximaldauer beibehalten wollen, eine ernsthafte Störung des Arbeitsmarktes oder die Gefahr einer solchen durch die Aufhebung der Beschränkungen nachweisen.

    III. Versicherungswesen:

    Mögliche Vereinbarung zum Versicherungsort in der Feuer-Sachversicherung und in verwandten Sachversicherungen. Bei Deklaration mehrerer Versicherungsorte mit je besonderer Versicherungssumme bedeutet Freizügigkeit zwischen diesen Orten, dass die Frage nach Voll- oder Unterversicherung nach dem Verhältnis der Gesamt-Versicherungssumme für diese Orte zum Gesamt-Versicherungswert der Sachen an diesen Orten zu entscheiden ist. Die Freizügigkeit kann mit besonderen Entschädigungsgrenzen für jeden Ort ausgestattet werden, z.B. mit 120 Prozent der ortsindividuellen Versicherungssummen.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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