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Fusionsrichtlinie
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1. Begriff: eine der ersten EG-Richtlinien zur Harmonisierung der Körperschaftsteuer. Etabliert eine europaweit identische Behandlung bestimmter Umstrukturierungsvorgänge bei der Körperschaftsteuer (ABl. EG Nr. L 225 vom 20.8.1990). In Kraft seit 1.1.1991, später in kleineren Einzelheiten geändert z.B. durch Beitrittsverträge neuer Staaten und durch Ausweitung auf neue Umstrukturierungsvorgänge (Sitzverlegung).
2. Anwendungsbereich: Die Fusionsrichtlinie begünstigt Fusionen und Spaltungen von Kapitalgesellschaften sowie die Einbringung eines Teilbetriebs durch eine Kapitalgesellschaft in eine andere und die Einbringung von Anteilen in eine Kapitalgesellschaft, wenn diese dadurch eine Mehrheitsbeteiligung erhält (Anteilstausch), sowie ab 2005 auch der Vorgang der Sitzverlegung bei den europäischen Rechtsformen „Europäische Gesellschaft“ (SE) und „Europäische Genossenschaft“ (SCE). Von der Fusionsrichtlinie erfasst ist sowohl die Besteuerung der beteiligten Gesellschaften als auch die ihrer Gesellschafter. Voraussetzung ist jedoch, dass die von der Umstrukturierung betroffenen Unternehmen Kapitalgesellschaften aus mehreren EU-Mitgliedsstaaten sind, die ohne Wahlmöglichkeit der Körperschaftsteuer unterliegen.
3. Rechtsfolgen: Alle beschriebenen Vorgänge sind grundsätzlich Gewinnrealisierungstatbestände. Die Fusionsrichtlinie ermöglicht aber, die Realisierung der stillen Reserven zu vermeiden, sofern die Besteuerung bei einem späteren Verkauf der Wirtschaftsgüter sichergestellt bleibt (Steueraufschub). Bei Fusion oder Spaltung geschieht dies durch Buchwertfortführung durch die Nachfolgegesellschaft; weitere Voraussetzung ist der Erhalt der Steuerhoheit des Belegenheitsstaates (Betriebsstättenbedingung). Bei Spaltung muss die Nachfolgegesellschaft außerdem Teilbetriebsqualität haben. Bei Einbringung von Teilbetrieben führt die aufnehmende Gesellschaft die Buchwerte des Teilbetriebs fort; die Anteile, die die einbringende Gesellschaft im Gegenzug dazu erhält, wird sie zum Teilwert anzusetzen haben; denn bei einer anderen Vorgehensweise käme es zu einer Verdoppelung stiller Reserven, und eine solche hat der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Fusionsrichtlinie mittlerweile bereits als mit dem Ziel der Richtlinie nicht vereinbar angesehen; dies war jedoch lange umstritten.
Bei den Gesellschaftern löst die Hergabe der Anteile an der alten Gesellschaft gegen Anteile an der neuen bei Fusion, Spaltung oder Anteilstausch ebenfalls keine Besteuerung aus (Buchwertfortführung).
4. Umsetzung in der Bundesrepublik Deutschland: Regelungen teilweise ins Umwandlungssteuergesetz übertragen, andere Bestimmungen haben sich im Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht niedergeschlagen (§ 4 I EStG; § 17 V EStG, § 12 KStG); bei Abweichung von den Vorgaben der Fusionsrichtlinie geht diese dem Umwandlungssteuergesetz vor, wenn sie für die Steuerpflichtigen günstiger ist. Die letzte Anpassung der dt. Gesetzestexte an die Vorgaben der Fusionsrichtlinie erfolgte mit Wirkung zum 1.1.2007.
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