Zitierfähige Version
- Revision von Garantenstellung vom 13.11.2018 - 11:33
- Revision von Garantenstellung vom 10.09.2018 - 09:16
- Revision von Garantenstellung vom 17.08.2018 - 08:35
- Revision von Garantenstellung vom 07.08.2018 - 10:15
- Revision von Garantenstellung vom 27.06.2018 - 14:37
- Revision von Garantenstellung vom 19.02.2018 - 16:34
- Revision von Garantenstellung vom 29.07.2016 - 11:15
- Revision von Garantenstellung vom 25.02.2013 - 18:34
- Revision von Garantenstellung vom 08.06.2009 - 11:11
Garantenstellung
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Begriff des Strafrecht. Bei sog. "unechten" Unterlassungsdelikten ist das Vorliegen einer Garantenstellung Voraussetzung für die Bejahung einer Strafbarkeit. Eine solche Pflichtenposition mit einer Pflicht zum Handeln kann bestehen nach Gesetz, aus einem Vertrag oder aus einem anderen Grund (z.B. gefahrbegründendes Vorverhalten (sog. Ingerenz) des Täters), wobei der Verpflichtete pflichtwidrig ein gebotenes Handeln unterlässt und dadurch einen anderen schädigt (vgl. § 13 I StGB).
Beispiel: Eltern helfen ihrem ertrinkenden Kind nicht; Bestrafung wegen Totschlags, begangen durch Unterlassen. Die Garantenstellung ergibt sich hier aus dem Gesetz (Personensorge nach §§ 1626,1631 BGB).
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon