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Garantenstellung

Definition: Was ist "Garantenstellung"?

Begriff des Strafrechts. Bei sog. "unechten" Unterlassungsdelikten ist das Vorliegen einer Garantenstellung Voraussetzung für die Bejahung einer Strafbarkeit. Aus der Garantenstellung muss eine entsprechende Garantenpflicht resultieren. 

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    Begriff des Strafrechts. Bei sog. "unechten" Unterlassungsdelikten ist das Vorliegen einer Garantenstellung Voraussetzung für die Bejahung einer Strafbarkeit. Das ergibt sich aus dem "...rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt..." in § 13 I StGB. Aus der Garantenstellung muss eine entsprechende Garantenpflicht resultieren. Die Garantenstellung wird an das zu bejahende Bestehen von Beschützergarantien (bestehende Obhutspflichten für ein bestimmtes Rechtsgut) oder von Sicherungspflichten (Überwachergarant, z.B. bei Verkehrssicherungspflichten) geknüpft. Aus einer solchen festgestellten Garantenstellung muss sich dann zudem, einzelfallbezogen, eine spezifische Pflichtenposition (das ist dann die sog. Garantenpflicht) herleiten lassen. Eine derartige Pflichtenposition mit einer besonderen Pflicht zum Handeln kann bestehen nach Gesetz, aus einer besonderen Gewährübernahme (z.B. einem Vertrag) oder einer allgemeinen Gewährübernahme (z.B. wegen eines bestehenden besonderen Vertrauensverhältnisses, etwa in besonderen Fällen beim Leben in häuslicher Gemeinschaft), aus einem gefahrbegründenden Vorverhalten (sog. Ingerenz, des Täters) oder aufgrund einer Sachherrschaft (besondere Position des Hauseigentümers in bestimmten Fällen), wobei der Verpflichtete pflichtwidrig ein gebotenes Handeln unterlässt und dadurch einen anderen schädigt (vgl. § 13 I StGB).
    Die Beurteilung kann, einzelfallabhängig, schwierig sein. Umstritten ist z.B. die Garantenstellung von Compliancemitarbeitern in einem Unternehmen. Der BGH (Urteil vom 17.7.2009; NJW 2009, 3173, 3175) hat das in einer im Schrifttum weithin kritisierten Entscheidung für den sog. Compliance Officer eines Unternehmens angenommen (vgl. dazu eingehend Berwanger/Kullmann, Interne Revision, 2. Aufl. 2012, S. 173 ff.).
    Es muss zwischen dem Unterlassen und der Rechtsgutverletzung eine Kausalität bejaht werden können, vgl. bei Kausalitätstheorien. In diesem Fall des unechten Unterlassungsdelikts wird das Unterlassen eines Tätigwerdens durch den Täter, trotz bestehender Garantenpflicht des Täters, einem aktiven Tun des Täters gleichgestellt. Er wird also grundsätzlich (vgl. auch § 13 II StGB) so behandelt, als hätte er aktiv gehandelt.

    Beispiel: Eltern helfen vorsätzlich ihrem ertrinkenden Kind nicht; Bestrafung wegen Totschlags, begangen durch Unterlassen. Die Garantenstellung ergibt sich hier aus dem Gesetz (Personensorge nach §§ 1626,1631 BGB). Zur Abgrenzung: Ein dritter, unbeteiligter Zuschauer, der mit der Familie nichts zu tun hat, ansonsten ebenso interessiert wie tatenlos (Gaffer), weist diese Garantenstellung nicht auf. Ihn trifft auch keine Garantenpflicht. Daher kommt seine Bestrafung wegen eines unechten Unterlassungsdelikts nicht in Betracht, wohl aber wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB), einem echten Unterlassungsdelikt, und - bei Behinderung von professionellen Helfern - auch Bestrafung nach §§ 115 III, 113 StGB. Fotografisch versierten Gaffern, insoweit nicht untätig, winkt dann eine weitere staatliche Aufmerksamkeitsadresse besonderer Art (siehe § 201a StGB -"Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen")

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