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gefährliche Betriebe
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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unterliegen gemäß § 3 Haftpflichtgesetz (HPflG) einer besonderen Haftung. Der Betriebsunternehmer haftet, wenn ein Bevollmächtigter oder ein Repräsentant oder eine zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder der Arbeiter angenommene Person durch ein Verschulden in Ausführung der Dienstverrichtungen den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt hat, für den dadurch entstandenen Schaden.
Einzelheiten: §§ 5 ff. HPflG.
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