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Gefahrgüter im Seeschiffsverkehr

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    unter die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Gefahrgutverordnung See (GGVSee)) i.d.F. vom 16.12.2011 (BGBl. I 2784, 2012 I 122) fallende Stoffe und Gegenstände.

    Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet.

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