Gefahrgüter im Seeschiffsverkehr
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
unter die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Gefahrgutverordnung See (GGVSee)) vom 9.2.2016 (BGBl. I S. 182) m.spät.Änd. fallende Stoffe und Gegenstände.
Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet.
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