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Gefahrgüter im Straßenverkehr

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    unter die Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut) auf der Straße (BGBl 1969 II 1489) fallenden Stoffe und Gegenstände.

    Einzelheiten über die Zulassung der Beförderung, die bei der Beförderung zu beachtenden allgemeinen Sicherheitspflichten, die Ausnahmen und die Zuständigkeiten regelt
    (1) das Gefahrgutbeförderungsgesetz i.d.F. vom 29.9.1998 (BGB1 I 3114) m.spät.Änd.,
    (2) die Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn GGVSE i.d.F. vom 24.11.2006(BGBl I 2683).

    Ausnahmen von den darin enthaltenen Vorschriften normiert die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) vom 6.11.2002 (BGBl I 4350).

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