Direkt zum Inhalt

Gegenstand der Lieferung

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: umsatzsteuerliche Bezeichnung für körperliche Gegenstände aller Art (§ 90 BGB) einschließlich Tiere sowie sonstige Wirtschaftgüter, die im Verkehr wie Sachen umgesetzt werden (z.B. Elektrizität und Firmenwert). Die Existenz eines Liefergegenstandes grenzt die Lieferung von der sonstigen Lieferung ab, da eine sonstige Leistung nur vorliegt, wenn ein Vorgang nicht schon als Lieferung eingestuft werden kann (§ 3 IX UStG i.V. mit § 3 I UStG).

    2. Unterarten: Je nachdem, ob der Gegenstand der Lieferung bei der Ausführung der Lieferung transportiert wird oder nicht (egal, wer ggf. die Beförderung/ Versendung durchführt), unterscheidet man zwischen bewegten und unbewegten (ruhenden) Lieferungen; diese Unterscheidung hat Bedeutung für die Frage, wie der sog. Ort der Lieferung bestimmt wird und damit für die Frage in welchem Staat die umsatzsteuerlichen Pflichten für den Lieferanten zu erfüllen sind.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com