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Gemeindeunfallversicherungsverband
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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bezirklich zuständiger Versicherungsträger der gesetzlichen Unfallversicherung für Beschäftigte im Dienst oder in Betrieben mehrerer Gemeinden von zusammen wenigstens 500.000 Einwohnern, falls dies durch RechtsVO der Landesregierung angeordnet wird, § 117 SGB VII. Der Gemeindeunfallverband ist z.B. zuständig für Personen, die bei bestimmten, im Interesse der Allgemeinheit liegenden Tätigkeiten Schaden erleiden, und für die in den Haushaltungen Beschäftigten sowie für Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände.
Ausgenommen sind die gemeindlichen Bediensteten der Verkehrsbetriebe, Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke und der landwirtschaftlichen Unternehmen, § 129 SGB VII (für diese sind Berufsgenossenschaften zuständig).
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