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gemeinnützige Zwecke
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Begriff: Aufgaben, durch deren Erfüllung ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit gefördert wird.
2. Bedingungen: a) Eine Förderung der Allgemeinheit ist dann anzunehmen, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Hierzu zählt insbesondere die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Religion, Völkerverständigung, Entwicklungshilfe, Umwelt-, Landschaft- und Denkmalschutz, des Heimatgedankens, der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports.
b) Die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft wird in Deutschland in § 52 Abgabenordnung (AO) definiert.
c) Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt durch das zuständige Finanzamt.
d) Die Förderung gemeinnütziger Zwecke unterliegt steuerlichen Vergünstigungen (Spenden, gemeinnützige Unternehmen), d.h. als gemeinnützig anerkannte Organisationen werden ganz oder teilweise von Steuern befreit.
2. Bedingungen: a) Eine Förderung der Allgemeinheit ist dann anzunehmen, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Hierzu zählt insbesondere die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Religion, Völkerverständigung, Entwicklungshilfe, Umwelt-, Landschaft- und Denkmalschutz, des Heimatgedankens, der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports.
b) Die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft wird in Deutschland in § 52 Abgabenordnung (AO) definiert.
c) Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt durch das zuständige Finanzamt.
d) Die Förderung gemeinnütziger Zwecke unterliegt steuerlichen Vergünstigungen (Spenden, gemeinnützige Unternehmen), d.h. als gemeinnützig anerkannte Organisationen werden ganz oder teilweise von Steuern befreit.
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