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Gemeinsamer Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften (GZT)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    von den Mitgliedsstaaten der EU gemeinsam aufgestellter einheitlicher Außenzolltarif, in Kraft seit 1.7.1968. Der Gemeinsame Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften (heute der Europäischen Union) gilt in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar. Er ist notwendig für eine Zollunion. Wenn jeder Mitgliedsstaat unterschiedliche Zollsätze im Binnenmarkt anwenden würde, könnten Waren aus Drittländern über den Staat mit den niedrigsten Zollsätzen importiert werden und danach vom Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb des Zollgebietes der Union Gebrauch machen.

    Vgl. Zolltarif, TARIC.

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