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Gemeinschaftszollrecht

Definition: Was ist "Gemeinschaftszollrecht"?
Die Einführung eines gemeinsamen Außenzolltarifs und die Abschaffung der Binnenzölle führen allein noch zu keiner Zollunion, sondern lediglich zu einer Zolltarifunion, denn der Zolltarif sagt nur aus, wie hoch zu verzollen ist, wenn eine Zollerhebung in Betracht kommt. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, ergibt sich aus dem allgemeinen Zollrecht. Deshalb war für die Zollunion der EG die Schaffung eines einheitlichen, gemeinschaftlichen Zollrechts unerlässlich.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Die Einführung eines gemeinsamen Außenzolltarifs und die Abschaffung der Binnenzölle führen allein noch zu keiner Zollunion, sondern lediglich zu einer Zolltarifunion, denn der Zolltarif sagt nur aus, wie hoch zu verzollen ist, wenn eine Zollerhebung in Betracht kommt. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, ergibt sich aus dem allgemeinen Zollrecht. Deshalb war für die Zollunion der EG die Schaffung eines einheitlichen, gemeinschaftlichen Zollrechts unerlässlich.

    2. Merkmale: Der EWG-Vertrag - jetzt EG-Vertrag (EGV) genannt - setzt primär in allen Mitgliedsstaaten verbindliches Gemeinschaftszollrecht und ermächtigt sekundär den Rat der Europäischen Gemeinschaften und die Europäische Kommission, in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar geltende Verordnungen zu erlassen. In denjenigen Fällen, in denen die Rechtsetzung auf die Organe der Gemeinschaft übergegangen ist, verbleibt den Mitgliedsstaaten die Rechtsetzung und Rechtsanwendung nur insoweit, als keine Gemeinschaftsregelungen bestehen oder gemeinschaftliche Richtlinien, Entscheidungen oder Empfehlungen in nationales Recht umzusetzen sind oder unmittelbar geltende Verordnungen der Auslegung bedürfen.

    Das Gemeinschaftszollrecht war bis zur Vollendung des Einheitlichen Binnenmarktes auf eine Vielzahl von Gemeinschaftsverordnungen und -richtlinien verstreut. Es erschien deshalb im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft sowie auch der Zollverwaltungen geboten, die materiellen Rechtsvorschriften in einer Grundverordnung des Rates, dem Zollkodex (ZK), zusammenzufassen und die formellen Vorschriften in eine Durchführungsverordnung der Kommission aufzunehmen.

    3. Unterscheidung: Der ZK vom 12.10.1992 (Ziff. 0.2.1) ersetzt in 253 Artikeln 26 Ratsverordnungen. Seine Durchführungsverordnung vom 2.7.1993 (Ziff. 0.2.2) erhielt zunächst in 925 Artikeln und 116 Anhängen Verfahrensvorschriften aus 75 aufgehobenen Kommissionsverordnungen. Das Inkrafttreten dieser beiden EWG-Verordnungen verschob sich auf den 1.1.1994. Nur die ausfuhrrelevanten ZK-Vorschriften wurden vorzeitig zusammen mit einer Interims-Durchführungsverordnung für das Jahr 1993 ab 1.1.1993 in Kraft gesetzt.  Neben dem ZK und seiner Durchführungsverordnung gelten bes. folgende Grundverordnungen fort:
    (1) Nr. 2658/87 vom 23.7.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Ziff. 0.2.3, 0.2.4);
    (2) Nr. 918/83 vom 28.5.1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiung (Ziff. 0.2.8);
    (3) Nr. 1187/71 vom 3.6.1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (Ziff. 0.2.9). Darüber hinaus regeln mehrere EU-Rechtsakte im Bereich Warenursprung und Präferenzen bilaterale Abkommen.

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