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Genossenschaftsverbände

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Genossenschaftsverbände haben die Rechtsform des eingetragenen Vereins. Neben den Verbänden des ländlichen und gewerblichen Genossenschaftswesens (DGRV) steht das wohnungsgenossenschaftliche Verbandswesen (GdW) und der Revisionsverband deutscher Konsumgenossenschaften in Hamburg sowie der Verband der Konsumgenossenschaften in Berlin; neben die auf Bundesebene tätigen Spitzenverbände treten die Regional- und genossenschaftlichen Fachprüfungsverbände, z.B. Verband der Sparda-Banken e.V., Frankfurt a.M.

    2. Aufgaben: Durchführung der Pflichtprüfung gegenüber den Genossenschaften, Angebot von Fort- und Weiterbildung in Genossenschaftsschulen und Akademien (als Spitzeneinrichtung des allg. Genossenschaftsbereiches die Akademie Deutscher Genossenschaften e.V., Montabaur), die Übernahme der Funktion der Öffentlichkeitsarbeit für die Genossenschaftsidee, die gesellschafts- und wirtschaftspolitische Einflussnahme gegenüber Staat und anderen Verbänden sowie die Trägerschaft von Sicherungseinrichtungen, insbesondere im genossenschaftlichen Bankbereich.

    Vgl. auch Prüfungsverband, genossenschaftlicher Finanzverbund, Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband (DGRV), GdW Bundesverband Deutscher Wohnungsunternehmen e.V.

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