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Genussschein
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Urkunde, die Rechte verschiedener Art (vornehmlich Genussrecht am Reingewinn oder am Liquidationserlös) an einer Unternehmung unabhängig von der Rechtsform verbrieft, im Gegensatz zur Aktie, die Gesellschaftsrechte beurkundet.
2. Arten: Genussscheine können als Inhaberpapiere, Namenspapiere oder Orderpapiere ausgegeben werden.
Weitere Unterscheidungen:
(1) Nach der Form: (a) Nominalpapier, auf bestimmte Summe lautend; (b) Quotenpapier, auf prozentualen Anteil am Gewinn oder Liquidationserlös lautend.
(2) Nach dem Inhalt: (a) Genussscheine mit Anspruch auf Gewinnbeteiligung; (b) Genussscheine mit Anspruch auf Anteil am Liquidationserlös; (c) Genussscheine mit Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Summe.
3. Ausgabe: Genussscheine können von Unternehmen unterschiedlicher Rechtsformen zur Kapitalbeschaffung ausgegeben werden.
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