Genussrechte
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1. Formen: Bei der AG können Genussrechte z.B. zu einem Anteil am Reingewinn oder am Liquidationserlös berechtigen. Die Gewährung von Genussrechten geschieht häufig als Gründerlohn, bei Sanierung und anderen Gelegenheiten.
2. Charakterisierung: Genussrechte sind an Aktienbesitz nicht gebunden; die Inhaber der Genussrechte haben weder Stimmrecht noch sonstige Mitgliedschaftsrechte. Genussrechte gewähren somit nur einen rein schuldrechtlichen Anspruch, keinen mitgliedschaftsrechtlichen. Dadurch unterscheiden sie sich von den Sonderrechten der Vorzugsaktien. Die Gewährung von Genussrechten bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals (§ 221 AktG).
3. Über die Genussrechte wird im Allgemeinen ein Genussschein ausgestellt.