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Genussschein
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Urkunde, die Rechte verschiedener Art (vornehmlich Genussrecht am Reingewinn oder am Liquidationserlös) an einer Unternehmung unabhängig von der Rechtsform verbrieft, im Gegensatz zur Aktie, die Gesellschaftsrechte beurkundet.
2. Arten: Genussscheine können als Inhaberpapiere, Namenspapiere oder Orderpapiere ausgegeben werden.
Weitere Unterscheidungen:
(1) Nach der Form: (a) Nominalpapier, auf bestimmte Summe lautend; (b) Quotenpapier, auf prozentualen Anteil am Gewinn oder Liquidationserlös lautend.
(2) Nach dem Inhalt: (a) Genussscheine mit Anspruch auf Gewinnbeteiligung; (b) Genussscheine mit Anspruch auf Anteil am Liquidationserlös; (c) Genussscheine mit Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Summe.
3. Ausgabe: a) Genussscheine können von Unternehmen unterschiedlicher Rechtsformen zur Kapitalbeschaffung ausgegeben werden.
b) Die Ausgabe von einer AG darf nur auf Beschluss der Hauptversammlung mit Zustimmung von mindestens 75 Prozent des anwesenden Kapitals erfolgen (§ 221 III AktG).
c) Die Aktionäre haben grundsätzlich ein Bezugsrecht.
4. Haftung: Genussrechte können von der Haftung her als Eigenkapital oder als nachrangiges Haftkapital - und damit wirtschaftlich als Fremdkapital - gestaltet sein.
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