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Gerichtsgutachten
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Vom zuständigen Amtsgericht bei der Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens in Auftrag gegebenes Wertgutachten zur Feststellung des Verkehrswertes. Der vom Gericht bestellte Gutachter haftet nicht nach den Vertragsbestimmungen, sondern nach § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung eines Dritten). Voraussetzung einer derartigen Haftung ist, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens leichtfertig und gewissenlos und mind. mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Die Erstattung eines fehlerhaften Gutachtens reicht dazu nicht aus.
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