Gerichtsgutachten
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Vom zuständigen Amtsgericht bei der Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens in Auftrag gegebenes Wertgutachten zur Feststellung des Verkehrswertes. Der vom Gericht bestellte Gutachter haftet nicht nach den Vertragsbestimmungen, sondern nach § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung eines Dritten). Voraussetzung einer derartigen Haftung ist, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens leichtfertig und gewissenlos und mind. mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Die Erstattung eines fehlerhaften Gutachtens reicht dazu nicht aus.
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Abschreibung nach Eigennutzung Anderkonto Annuitätendarlehen Aufhebung der Gemeinschaft Auflassungsvormerkung Baukosten Beleihungswertermittlung Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer Europäisches Standardisiertes Merkblatt Freistellungserklärung Grundbesitzabgaben Kapitalisierungsfaktor Markt und Marktfolge Nutzungsdauer nach Objektarten Objektart Paragraf 34 BauGB Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung berufsständische Versorgungseinrichtungen doppelt qualifizierte Mehrheit vorvertragliche Informationspflichten
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