Gerichtsgutachten
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Vom zuständigen Amtsgericht bei der Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens in Auftrag gegebenes Wertgutachten zur Feststellung des Verkehrswertes. Der vom Gericht bestellte Gutachter haftet nicht nach den Vertragsbestimmungen, sondern nach § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung eines Dritten). Voraussetzung einer derartigen Haftung ist, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens leichtfertig und gewissenlos und mind. mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Die Erstattung eines fehlerhaften Gutachtens reicht dazu nicht aus.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Abschreibung nach Eigennutzung
Anderkonto
Annuitätendarlehen
Aufhebung der Gemeinschaft
Auflassungsvormerkung
Baukosten
Beleihungswertermittlung
Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer
Europäisches Standardisiertes Merkblatt
Freistellungserklärung
Grundbesitzabgaben
Kapitalisierungsfaktor
Markt und Marktfolge
Nutzungsdauer nach Objektarten
Objektart
Paragraf 34 BauGB
Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung
berufsständische Versorgungseinrichtungen
doppelt qualifizierte Mehrheit
vorvertragliche Informationspflichten
eingehend
Gerichtsgutachten
ausgehend