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Gerichtskosten

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    die durch die Prozessführung einer oder beider Parteien dem Gericht gegenüber entstehenden Kosten, Gebühren und Auslagen.

    1. Kosten: Prozesskosten.

    2. Gebühren: Für die Gebühren gilt nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) i.d.F. vom 5.5.2004 (BGBl. I 718) m.spät.Änd. ein Pauschalsystem: Für jede Art der Gerichtstätigkeit wird, ohne Rücksicht auf ihren Umfang (z.B. Zahl der Verhandlungstermine), eine Gebühr erhoben, deren Höhe nach dem Streitwert berechnet wird. In der Anlage I zum GKG sind eine Vielzahl von einzelnen Gebührentatbeständen aufgeführt. So fallen z.B. in einem Zivilprozess im 1. Rechtszug 3 Gebühren (Nr. 1210), im Berufungsverfahren 4 Gebühren (Nr. 1220) und im Revisionsverfahren 5 Gebühren (Nr. 1230) an.

    3. Auslagen: An Auslagen werden namentlich Schreib- und gewisse Postgebühren sowie die an Zeugen und Sachverständige gezahlten Auslagen erhoben.

    4. Schuldner der Gerichtskosten ist der zur Tragen der Kosten Verurteilte (Kostenentscheidung), ferner u.U. als Gesamtschuldner auch der Antragsteller, Kläger etc. (§ 31 GKG). I.d.R. muss für gerichtliche Handlungen Vorschuss gezahlt werden.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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