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geringfügige Beschäftigung

Definition: Was ist "geringfügige Beschäftigung"?

Eine geringfügige Beschäftigung liegt nach § 8 I SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt oder die Beschäftigung auf zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Sozialversicherungsrecht
    2. Steuerrecht

    Sozialversicherungsrecht

    1. Rechtsgrundlage: Das Recht der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ist mit Wirkung vom 1.4.2003 durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I 4621) neu geregelt worden.

    2. Voraussetzungen: Eine geringfügige Beschäftigung liegt nach § 8 I SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt oder die Beschäftigung auf zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Die früher auf 15 Stunden in der Woche begrenzte Arbeitszeit gilt nicht mehr.

    3. Versicherungsbeiträge: Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sind grundsätzlich versicherungsfrei in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Für eine dauerhafte geringfügige Beschäftigung hat der Arbeitgeber allerdings eine pauschale Abgabe zu leisten, und zwar in Höhe von 11 Prozent zur gesetzlichen Krankenversicherung und in Höhe von 12 Prozent auf das Bruttoarbeitsentgelt. Für eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten nach § 8a SGB IV sind vom Arbeitgeber jeweils 5 Prozent auf das Bruttoarbeitsentgelt als Abgabe zur Kranken- und Rentenversicherung (nicht zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) zu zahlen. Keine Pauschbeträge fallen an, wenn ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 8 I Nr. 2 SGB IV vorliegt.

    4. Zusammenrechnen: Mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sind zusammenzurechnen und begründen ggf. Versicherungspflicht nach den allg. Regeln, wenn die Voraussetzungen des § 8 I SGB IV entfallen. Zu einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung werden mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse hinzugerechnet, wobei die zeitlich zuerst aufgenommene geringfügige Beschäftigung unberücksichtigt bleibt. In der Arbeitslosenversicherung gibt es eine Zusammenrechnung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse nicht. Hier bleiben alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse versicherungsfrei.

    5. Einzugsstelle: Einzugsstelle für die Abgaben zur Kranken- und Rentenversicherung ist bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen die Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle Cottbus, als Träger der Rentenversicherung (§ 28i Satz 5 SGB IV). Sobald jedoch etwa durch das Zusammenrechnen der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse Versicherungspflicht eintritt, ist für die An- und Abmeldung des Beschäftigungsverhältnisses sowie für die Abführung der Beiträge die Krankenkasse zuständig.

    6. Meldeverfahren: Für das Meldeverfahren gelten § 28a SGB IV und § 13 Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung, bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen in Privathaushalten §§ 28a VII und VIII, 28h III und IV SGB IV. Die Pflicht zur Führung von Lohnunterlagen besteht in Privathaushalten nicht.

    Vgl. Geringfügigkeits-Richtlinien vom 25.2.2003, vereinbart von den Spitzenverbänden der Krankenkassen, dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit.

    Steuerrecht

    Der Arbeitgeber kann seit dem 1.4.2003 für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (450 Euro monatlich), für das er Beiträge nach § 168 I Nr. 1b, 1c oder § 172 III, IIIa SGB VI zu entrichten hat, die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer mit einem Gesamtsteuersatz von 2 Prozent des Arbeitsentgelts pauschal abgelten. Der Arbeitnehmer muss in diesen Fällen keine Lohnsteuer vorlegen (§ 40a II EStG). Für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer ist die Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle Cottbus, zuständig (§ 40a VI EStG).

    Liegt ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, für das der Arbeitgeber keine solchen Beiträge zu entrichten hat, so kann die Lohnsteuer mit einem Satz von 2 Prozent des Arbeitsentgelts pauschal erhoben werden (§ 40a IIa EStG); eine Lohnsteuerkarte ist auch dann nicht erforderlich.

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