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Gesellschafterallzuständigkeit

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Der Begriff der sog. Allzuständigkeit von GmbH-Gesellschaftern meint den vom Gesetz grundsätzlich akzeptierten rechtlichen Umstand, dass die GmbH-Gesellschafterversammlung nahezu jede Angelegenheit an sich ziehen und für andere Organe bindend entscheiden kann. Jedoch können die Regelungen in der Satzung der Gesellschaft die Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung erweitern und begrenzen. Sofern dazu nichts in der Satzung geregelt ist, gibt es letzte gesetzlichen Grenzen. Zwingende Kompetenzen eines Aufsichtsrats bzw. ein Kern an Geschäftsführerkompetenz müssen zu Gunsten dieser Organe ausgespart bleiben, hier endet daher die Kompetenz der Gesellschafterversammlung und deren Allzuständigkeit. Einzelheiten dazu sind in der Juristerei streitig, insofern wird auf weiter führende Literatur verwiesen.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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