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Gesellschafteraufnahme

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Bei Personengesellschaften (OHG, KG und stiller Gesellschaft) geschieht die Aufnahme durch Vertrag mit dem Aufzunehmenden gegen Leistung einer Einlage, Übertragung eines Gesellschaftergeschäftsanteils oder Einbringung der Arbeitskraft. Bei OHG und KG Eintragung im Handelsregister.

    2. Bei Kapitalgesellschaften: a) Bei AG durch Erwerb von Aktien.

    b) Bei GmbH durch Übernahme eines Geschäftsanteils (notarielle Beurkundung), meist gebunden an die Zustimmung der übrigen Gesellschafter.

    3. Bei Genossenschaften durch Beitrittserklärung, die der Vorstand dem Genossenschaftsregister zur Eintragung in die Liste der Genossen einzureichen hat (Genossenschaft).

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