Direkt zum Inhalt

Gesetz zur Kontrolle im Unternehmensbereich (KonTraG)

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Verpflichtet börsennotierte Unternehmen zur Implementierung eines Risikoüberwachungssystems. Der Gesetzgeber führt hierzu in § 91 II AktG aus: „Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden“. 2. Ziele: Durch Maßnahmen der Risikoanalyse, -messung und -bewertung sollen unternehmensgefährdende Risiken frühzeitig erkannt und sowohl Vorstand als auch Aufsichtsrat unmittelbar zur Kenntnis gebracht werden.

    3. Eckpunkte: Die adäquate Funkti­onsweise eines Risikoüberwachungssystems ist Teil der Sorgfaltspflicht des Vorstands (§ 93 I S. 1 AktG) und des Aufsichtsrats (§ 116 AktG); des Weiteren besteht eine Dokumentationspflicht im Lagebericht (§ 289 I HGB).

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com