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Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Begriff
    2. Ziele und Inhalte

    Begriff

    Abk. für Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich. Vom Deutschen Bundestag am 5.3.1998 beschlossenes und am 1.5.1998 in Kraft getretenes Artikelgesetz, das insbesondere im Handels- und Aktienrecht Änderungen vornahm. 

    Ziele und Inhalte

    Mit dem KonTraG sollte die Corporate Governance in deutschen Unternehmen fortentwickelt werden. Zu den bedeutsamsten Neuregelungen gehörte die Erweiterung der Haftung von Vorstand, Aufsichtsrat und Wirtschaftsprüfer. Aktiengesellschaften und Unternehmen, auf die die entsprechenden Bestimmungen des Aktienrechts Ausstrahlungswirkungen haben (z.B. bestimmte GmbH), wurden durch den neu eingeführten § 91 II AktG verpflichtet „geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden“ können („Risikofrüherkennungssystem“). Die adäquate Funktionsweise des Risikofrüherkennungssystems ist Teil der Sorgfaltspflicht des Vorstands (§ 93 I S. 1 AktG) und des Aufsichtsrats (§ 116 AktG). Darüber hinaus müssen Aussagen zu den Risiken des Unternehmens im Lagebericht veröffentlicht werden und das Bestehen und der Betrieb des Risikofrüherkennungssystems müssen vom Abschlussprüfer geprüft werden.

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