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Gesetzliche Pflegeversicherung (GPV)
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Zweig der Sozialversicherung. Die Gesetzliche Pflegeversicherung (GPV) wurde 1995 als fünfter Zweig der Sozialversicherung eingeführt. Vorangegangen war eine rund 20 Jahre andauernde sozialpolitische Diskussion über die bessere soziale Absicherung pflegebedürftiger Personen. Aufgabe der GPV soll es sein, das finanzielle Risiko der Pflegebedürftigkeit abzusichern und Pflegebedürftigen trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Die GPV ist eine Pflichtversicherung.
2. Träger: Träger der GPV sind die Pflegekassen. Eine Pflegekasse besteht bei jeder gesetzlichen Krankenkasse, d.h. jede gesetzliche Krankenkasse ist verpflichtet, unter ihrem Dach eine Pflegekasse zu unterhalten. Die Pflegekassen sind ebenso wie die Krankenkassen rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Die Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind i.d.R. zugleich Mitglieder der bei ihr errichteten Pflegekasse. Personen, die nicht Mitglied einer Pflegekasse sind, müssen sich bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichern. Die Leistungen der privaten Pflegeversicherung müssen denen der GPV entsprechen. Die Organe der Pflegekassen sind identisch mit den Organen der Krankenkassen, bei denen die Pflegekasse besteht. Trotz Identität der Organe und der gemeinsam genutzten Infrastruktur sind die Aktivitäten der Pflegekassen in juristischer und wirtschaftlicher Hinsicht von der Geschäftstätigkeit der jeweiligen Krankenkasse konsequent zu trennen. Die GPV wird eigenständig finanziert und muss den Krankenkassen die von den Pflegekassen verursachten Verwaltungskosten pauschal erstatten. Auch die Pflegekassen unterliegen der staatlichen Aufsicht durch die Behörde, die für die Aufsicht über die betreffende Krankenkasse zuständig ist (entweder das BVA oder der Landessozialminister).
3. Finanzierung: Die für die GPV erforderlichen finanziellen Mittel werden durch Beiträge der Pflegekassen-Mitglieder auf Grundlage ihrer beitragspflichtigen Einnahmen aufgebracht. Der Beitragssatz beträgt seit Einführung der GPV 1,7 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) und wird grundsätzlich paritätisch von Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgebracht. Eine Ausnahme gilt im Bundesland Sachsen, da dort im Zuge der ersten Stufe der GPV kein Feiertag gestrichen worden ist. Um die Unternehmen finanziell zu entlasten, müssen in Sachsen die Mitglieder 1,35 Prozentpunkte und die Arbeitgeber lediglich 0,35 Prozentpunkte des Pflegeversicherungsbeitrags bezahlen. Seit dem 1.1.2005 zahlen kinderlose Mitglieder einen um 0,25 Punkte erhöhten Beitrag (Kinderberücksichtigungsgesetz). Der Zuschlag wird auf die gleichen beitragspflichtigen Einnahmen berechnet wie die regulären Pflegeversicherungsbeiträge dieser Mitglieder. Das Mitglied trägt den Zuschlag allein, der Arbeitgeber leistet dazu keinen Anteil.
4. Leistungen: Aus der GPV werden folgende Leistungen zur Verfügung gestellt: a) Pflegesachleistungen für die Ambulante Pflege (§ 36 SGB XI),
b) Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen (§ 37 SGB XI),
c) Kombination von Geld und Sachleistungen (Kombinationsleistungen) (§ 38 SGB XI),
d) Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39 SGB XI),
e) Pflegehilfsmittel und technische Hilfen (§ 40 SGB XI),
f) Tagespflege und Nachtpflege, Teilstationäre Pflege (§ 41 SGB XI),
g) Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI),
h) Vollstationäre Pflege (§ 43 SGB XI),
i) Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson (§ 44 SGB XI),
j) Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (§ 45 SGB XI),
k) Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf (§ 45 b SGB XI). Die Leistungen werden als Dienstleistungen, Sachleistungen, Geldleistungen und in Form von Kostenerstattungen erbracht. Sie bieten keinen Rund-um-Schutz, sondern ergänzen lediglich die familiäre, nachbarschaftliche oder sonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung. Über den Leistungsanspruch hinausgehenden Pflege- und Betreuungsbedarf muss der Pflegebedürftige selbst sicherstellen. Reichen dafür die Mittel des Pflegebedürftigen nicht aus, kann sich daraus ein weiterer Leistungsanspruch nach anderen Sozialhilfegesetzen ergeben.
5. Qualitätssicherung: Die Pflegeleistungen sind so zu erbringen, dass sie den Maßstäben zur Qualität der ambulanten und stationären Pflege nach § 80 I SGB XI entsprechen. Nach §§ 2 ff. SGB XI sind u.a. die Förderung der Selbstständigkeit, die aktivierende Pflege, die Einbeziehung von Pflegepersonen und Ehrenamtlichen sowie die Berücksichtigung des allgemein anerkannten Stands von Medizin und Pflege die Kriterien für die Qualität der Pflegeleistungen. Bei den Maßnahmen zur Qualitätssicherung wird zwischen internen und externen Qualitätssicherungsmaßnahmen unterschieden. Dabei geht es um die Prüfung, ob die vorausgesetzte Qualität der Pflegeleistungen tatsächlich erreicht oder eingehalten wird. Interne Qualitätssicherungsmaßnahmen sind z.B. innerbetriebliche Maßnahmen im Rahmen des Qualitätsmanagement. Freiwillige oder obligatorische Prüfungen der Qualität durch andere Institutionen, wie TÜV, Heimaufsicht, Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK), sind Beispiele für externe Qualitätssicherungsmaßnahmen.
6. Entwicklungen: Die Bundesregierung hat mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung“ eine Reform auf den parlamentarischen Weg gebracht. Die Reformansätze beinhalten z.B. die Anhebung der ambulanten Sachleistungen, des Pflegegeldes und der stationären Leistungen (Stufe III), zusätzliche Leistungen für Demenzkranke sowie eine Dynamisierung der Leistungen ab 2015. Zur Abdeckung der steigenden Ausgaben wurde der Beitragssatz zum 1.7.2008 um 0,25 v.H. auf 1,95 v.H. erhöht. Vgl. in Abgrenzung zur GPV auch die private Pflegeversicherung (Pflegeversicherung).
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon