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Gewährträgerhaftung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    uneingeschränkte Haftung der Gewährträger der Sparkassen und der Landesbanken/Girozentralen für Verbindlichkeiten dieser Institute. Gläubiger können einen Gewährträger aber nur in Anspruch nehmen, soweit sie nicht aus dem eigenen Vermögen der Institute befriedigt werden.

    Wegen Unvereinbarkeit mit Europarecht (Verstoß gegen das Beihilferecht) wurde die Gewährträgerhaftung abgeschafft. Stichtag ist der 18.7.2005. Die bis dahin entstandenen und auf eine Laufzeit bis 31.12.2015 beschränkten Verbindlichkeiten werden noch von der Gewährträgerhaftung abgedeckt. Für vor dem 18.7.2001 entstandene Verbindlichkeiten gilt die Gewährträgerhaftung sogar zeitlich unbegrenzt.

    Von der Gewährträgerhaftung ist die Anstaltslast zu unterscheiden. Im Bereich der Sparkassen und Landesbanken/Girozentralen wurde sie wegen Unvereinbarkeit mit Europarecht modifiziert.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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