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Revision von Gewährträgerhaftung vom 19.05.2008 - 16:50
Gewährträgerhaftung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
uneingeschränkte Haftung der Gewährträger der Sparkassen und der Landesbanken/Girozentralen für Verbindlichkeiten dieser Institute. Gläubiger können einen Gewährträger aber nur in Anspruch nehmen, soweit sie nicht aus dem eigenen Vermögen der Institute befriedigt werden.
Von der G. ist die Anstaltslast zu unterscheiden.
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