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gewöhnlicher Geschäftsverkehr

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Nach § 194 Baugesetzbuch ist der Verkehrswert eines Grundstücks aus den Werten abzuleiten, die sich im gewöhnlichen Geschäftsverkehr gebildet haben. Kriterien für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr sind:

    • offene Märkte (keine Vorschriften oder Eingriffe behindern den Marktzugang)
    • Freiheit aller Marktteilnehmer (niemand steht unter zeitlichem oder wirtschaftlichen Druck, oder rechtlichem Zwang bei seiner Entscheidung)
    • totale Informationsfreiheit (alle Medien stehen jedem Marktteilnehmer offen).

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