gewöhnlicher Geschäftsverkehr
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Nach § 194 Baugesetzbuch ist der Verkehrswert eines Grundstücks aus den Werten abzuleiten, die sich im gewöhnlichen Geschäftsverkehr gebildet haben. Kriterien für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr sind:
- offene Märkte (keine Vorschriften oder Eingriffe behindern den Marktzugang)
- Freiheit aller Marktteilnehmer (niemand steht unter zeitlichem oder wirtschaftlichen Druck, oder rechtlichem Zwang bei seiner Entscheidung)
- totale Informationsfreiheit (alle Medien stehen jedem Marktteilnehmer offen).
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Abschreibung nach Eigennutzung
Anderkonto
Annuitätendarlehen
Aufhebung der Gemeinschaft
Auflassungsvormerkung
Baukosten
Beleihungswertermittlung
Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer
Europäisches Standardisiertes Merkblatt
Freistellungserklärung
Grundbesitzabgaben
Kapitalisierungsfaktor
Markt und Marktfolge
Nutzungsdauer nach Objektarten
Objektart
Paragraf 34 BauGB
Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung
berufsständische Versorgungseinrichtungen
doppelt qualifizierte Mehrheit
vorvertragliche Informationspflichten
eingehend
gewöhnlicher Geschäftsverkehr
ausgehend