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Gewohnheitsrecht

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Allgemein: Ungeschriebene Rechtsnormen, die sich durch ständige Übung gebildet haben und auf dem allgemeinen Rechtsbewusstsein beruhen.

    Ähnlich: Verkehrssitte, Handelsbrauch.

    2. Steuerrecht: Gewohnheitsrecht ist umstritten. Aufgrund des strengen Gesetzvorbehalts im Rahmen des Eingriffsrechts besteht nach herrschender Meinung kein steuerbegründendes Gewohnheitsrecht; Steuervergünstigungen können

    in Ausnahmefällen

    kraft Gewohnheitsrecht anerkannt werden, z.B. Bildung steuerfreier Rücklagen für Ersatzbeschaffung.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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