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Grundbesitz

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Oberbegriff des Bewertungsgesetzes für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Grundstücke und Betriebsgrundstücke. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe werden nach den Regeln für land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet, Grundstücke und Betriebsgrundstücke nach den Regeln für Grundstücke. Die früher wichtige Bewertung des Grundbesitzes mit Einheitswerten, die auf der Basis von völlig veralteten Wertverhältnissen beruhen (1964 bzw. 1935), hat heute im Wesentlichen nur noch für die Grundsteuer Bedeutung; für andere Steuerarten sind der sog. Bedarfswert. Durch das neue Erbschaftsteuergesetz, welches mit Wirkung zum 1.1.2009 in Kraft getreten ist, gewinnt der gemeine Wert im Rahmen der Bewertung von Grundstücken immer mehr an Bedeutung.

    Vgl. Erbschaftsteuerreform.

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