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Grundsteuerwert
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Die Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1.1.2022 ist in den §§ 218 - 231 Bewertungsgesetz (BewG) geregelt. Danach lösen die Grundsteuerwerte die jahrzehntelang maßgebenden Einheitswerte ab. Die Grundsteuerwerte müssen ermittelt und durch einen Feststellungsbescheid legitimiert werden. Der 1.1.2025 ist dann der Hauptfeststellungszeitpunkt. Im BewG ist festgelegt, dass die Grundsteuerwerte in Zeitabständen von je sieben Jahren allgemein neu festgestellt werden. Eine Wertfortschreibung erfolgt, wenn der in Euro ermittelte und auf volle 100 Euro abgerundete Wert, der sich für den Beginn des Kalenderjahres ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben oder unten um mehr als 15.000 Euro abweicht.
Ab dem 1.7.2022 sind für alle wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes (ca. 36 Mio. Einheiten) Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte abzugeben. Zur Umsetzung sind am 9.11.2021 koordinierte Erlasse der Obersten Finanzbehörden der Länder ergangen. Nach dem Bewertungsgesetz ist grundsätzlich eine elektronische Erklärung vorgesehen.
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