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Grundsteuerwert
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Die Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1.1.2022 ist in den §§ 218 - 231 Bewertungsgesetz (BewG) geregelt. Danach lösen die Grundsteuerwerte die jahrzehntelang maßgebenden Einheitswerte ab. Die Grundsteuerwerte müssen ermittelt und durch einen Feststellungsbescheid legitimiert werden. Der 1.1.2025 ist dann der Hauptfeststellungszeitpunkt. Im BewG ist festgelegt, dass die Grundsteuerwerte in Zeitabständen von je sieben Jahren allgemein neu festgestellt werden. Eine Wertfortschreibung erfolgt, wenn der in Euro ermittelte und auf volle 100 Euro abgerundete Wert, der sich für den Beginn des Kalenderjahres ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben oder unten um mehr als 15.000 Euro abweicht.
Seit dem 1.7.2022 müssen Grundstückseigentümer für alle wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes (ca. 36 Mio. Einheiten) verpflichtende Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte abzugeben. Nach dem Bewertungsgesetz ist grundsätzlich eine elektronische Erklärung (über Elster) vorgesehen, in Ausnahmefällen wird inzwischen eine formularmäßige Abgabe akzeptiert.
Das zuständige Finanzamt erstellt auf dieser Basis
- einen Bescheid auf den 1.1.2022 über die Feststellung des Grundsteuerwerts,
- einen Bescheid auf den 1.1.2025 über die Feststellung des Grundsteuermessbetrags.
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