Zitierfähige Version
Grundversorger
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
1. Begriff: Der Begriff Grundversorger stammt aus dem Energiewirtschaftsgesetz (§ 36 EnWG) und bezeichnet das Energieversorgungsunternehmen (EVU) mit den meisten Haushaltskunden, also allen privaten Letztverbrauchern unabhängig vom Jahresverbrauch und gewerblichen, landwirtschaftlichen oder freiberuflichen Letztverbrauchern, mit einem Bedarf von bis zu 10 000 kWh pro Jahr, in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung.
Für jedes Netzgebiet existiert demnach genau ein Grundversorger. Dieser wird alle 3 Jahre durch den Netzbetreiber anhand der tatsächlichen Kundenzahl festgestellt.
2. Wirkungen: Grundversorger müssen für die Gebiete, in denen sie die Grundversorgung vornehmen, allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung und Niederdruck öffentlich bekannt geben und diese sowie die ergänzenden allgemeinen Bedingungen im Internet veröffentlichen. Zu den veröffentlichten Bedingungen und Preisen muss die Grundversorgung auch vorgenommen werden. Die grundlegenden allgemeinen Bedingungen werden in den Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV) bzw. mit Gas aus dem Niederdrucknetz (GasGVV) festgelegt und müssen deswegen nicht gesondert vom Grundversorger öffentlich bekanntgegeben werden. Für den Grundversorger besteht eine Pflicht zum Vertragsschluss mit den Haushaltskunden. Eine solche Einschränkung der Vertragsfreiheit ist notwendig, damit auch für diejenigen Letztverbraucher genaue Bedingungen und Preise der Energieversorgung bestimmt sind, die Energie ohne ausdrücklichen Vertragsschluss mit einem EVU beziehen. Nur so ist eine umfassende Daseinsvorsorge im Bereich der Energieversorgung und die Verhinderung eines Versorgungsausfalls möglich. Dieselben Bedingungen und Preise gelten für die Haushaltskunden auch, wenn der Grundversorger wechselt. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht ausnahmsweise nicht, wenn sie dem EVU wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
3. Historische Entwicklung des Begriffs: Bis 2006 erfolgte die Bestimmung im Rahmen einer Konzessionierung (vgl. Konzession) durch die Kommune. Der Begriff des Grundversorgers wurde erst 2005 in das EnWG eingeführt. Zuvor waren diejenigen EVU anschluss- und versorgungsverpflichtet, die die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern in einem oder mehreren Gemeindegebieten durchführten.
4. Abgrenzung zum Ersatzversorger: Der Grundversorger wird zum Ersatzversorger, wenn das vom Letztverbraucher außerhalb der Grundversorgung gewählte EVU ungeplant ausfällt, z.B. wenn dieses den Letztverbraucher aufgrund einer Insolvenz nicht mehr beliefern kann. Damit beim Letztverbraucher kein Lieferungsausfall entsteht, erhält er dann eine Ersatzversorgung. Die Grundversorgung unterscheidet sich von der Ersatzversorgung (§ 38 EnWG) durch den Kreis der möglichen Kunden, denn die Ersatzversorgung erfasst sämtliche Letztverbraucher in Niederspannung und Niederdruck und ist damit nicht nur auf Haushaltskunden beschränkt. Außerdem hat der Grund- und Ersatzversorger die Möglichkeit, gegenüber Nicht-Haushaltskunden veränderte Preise festzusetzen, die er aber gesondert veröffentlichen muss. Die Ersatzversorgung endet spätestens nach drei Monaten, während die Grundversorgung keiner zeitlichen Begrenzung unterliegt und durch Kündigung des Vertrages beendet wird. Der Letztverbraucher kann vor Ablauf der drei Monate auch einen neuen Energieversorgungsvertrag mit einem anderen EVU schließen. Reagiert der Haushaltskunde nach Ablauf der Zeit nicht, wird die Ersatzversorgung zu einem Liefervertrag mit dem Grundversorger. Einem Nicht-Haushaltskunden kann der Netzbetreiber dagegen in diesem Fall nach Ablauf der Ersatzversorgung die Entnahmestelle sperren.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon