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Haftung bei Anlageberatung und Vertrieb

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein Kreditinstitut bei Übernahme von Vertriebsfunktionen zu einer umfassenden Information des Anlegers verpflichtet. Es muss den Investor über alle Tatsachen und Umstände aufklären, die für seine Anlageentscheidung wesentlich Bedeutung haben oder haben können.

    Die dem Anleger zu gebenden Informationen müssen wahrheitsgemäß, insbesondere richtig, vollständig und verständlich sein.

    Mit der Aufklärung wird dem Anleger nicht das wirtschaftliche Risiko der Anlage abgenommen. Er soll lediglich die Möglichkeit erhalten, die Risiken seiner Kapitalanlage zu erkennen.

    Wird das Kreditinstitut beratend tätig, muss sie darüber hinaus das Anlageobjekt für den Anleger unter Berücksichtigung seiner Interessen und persönlichen Verhältnisse wertend beurteilen.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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