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Haftungsverhältnisse

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    verschiedene Formen von Verpflichtungen mit subsidiärem Charakter, die noch nicht als Verbindlichkeiten bzw. Rückstellungen ausgewiesen werden dürfen.

    1. Zur Systematik:
    (1) Haftung eigener vertraglicher Verpflichtungen wie z.B. Gewährleistungen aus Lieferung und Leistung;
    (2) Einstehen für fremde Verbindlichkeiten z.B. bei Bürgschaften;
    (3) Allg. gesetzliche Haftung (Haftung);
    (4) Haftungsverhältnisse aus dem Gesellschaftsrecht wie z.B. durch Beteiligung an einer KG oder OHG.

    2. Handelsrecht: Die Haftungsverhältnisse unterliegen dem Grundsatz eingeschränkter Angabepflicht; somit kann die Vermerkpflicht bei bestimmten Voraussetzungen wie z.B. bei Bagatellfällen entfallen. Haftungsverhältnisse sind unter dem Strich (Bilanz) zu vermerken, sofern sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind (§ 251 HGB) oder aufgrund ihres finanziellen Gewichts gemäß § 285 Nr. 3 HGB im Anhang aufzuführen sind.

    Vgl. auch Eventualforderungen und -verbindlichkeiten.

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