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Handelswechsel

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon
    Wechsel, der zur kurzfristigen Finanzierung von Warenlieferungen sowie Dienstleistungen verwendet wird (Warenwechsel). Dabei stellt der Warenlieferant einen Wechsel aus, den der Käufer (Bezogener) akzeptiert. Bei Fälligkeit - meist nach 90 Tagen - ist der Käufer verpflichtet, den vereinbarten Betrag an den Wechselnehmer (Begünstigter) zu zahlen. Somit erhält der Käufer einen Lieferantenkredit. Der Lieferant kann den Wechsel als Zahlungsmittel verwenden (Weitergabe an den Wechselnehmer) oder als Kreditmittel zur Beschaffung liquider Mittel einsetzen.

    Die früher gebräuchliche Form des Diskontkredits, bei dem Kreditinstitute kurzfristige Kredite auf der Basis von Handelswechseln gaben, hat heute an Bedeutung verloren, zumal die Möglichkeit des Rediskonts bei der Bundesbank nicht mehr besteht.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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