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Handlungsfähigkeit

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Fähigkeit, rechtswirksam zu handeln. Die Handlungsfähigkeit gliedert sich in Geschäftsfähigkeit und Deliktsfähigkeit.

    Anders: Rechtsfähigkeit.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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