Zitierfähige Version
- Revision von Handwerkerversicherung vom 14.03.2023 - 12:00
- Revision von Handwerkerversicherung vom 12.01.2021 - 11:27
- Revision von Handwerkerversicherung vom 08.05.2020 - 13:04
- Revision von Handwerkerversicherung vom 19.02.2018 - 16:32
- Revision von Handwerkerversicherung vom 01.08.2017 - 17:20
- Revision von Handwerkerversicherung vom 12.09.2016 - 11:00
- Revision von Handwerkerversicherung vom 31.08.2015 - 11:40
- Revision von Handwerkerversicherung vom 06.06.2014 - 10:44
- Revision von Handwerkerversicherung vom 23.10.2013 - 10:02
- Revision von Handwerkerversicherung vom 14.11.2012 - 13:52
- Revision von Handwerkerversicherung vom 03.08.2010 - 15:00
- Revision von Handwerkerversicherung vom 17.09.2009 - 13:32
- Revision von Handwerkerversicherung vom 30.07.2009 - 15:16
Handwerkerversicherung
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
1. Rechtsgrundlage: Auch für Handwerker gilt die im SGB VI geregelte gesetzliche Rentenversicherung.
2. Versicherungspflicht: Es besteht grundsätzlich für alle in der Handwerksrolle und im Verzeichnis der Inhaber von Betrieben zulassungsfreier Handwerke (§ 19 HandwO) eingetragenen selbstständigen Handwerker Versicherungspflicht (§ 2 Nr. 8 SGB VI) unabhängig von der Art, dem Umfang und der Größe des Betriebes und der Höhe des Einkommens. Versicherungspflichtig sind auch die Gesellschafter einer in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 HandwO eingetragenen Personengesellschaft, die den Befähigungsnachweis besitzen. Die Versicherung wird von der Deutschen Rentenversicherung Bund und von Regionalträgern durchgeführt (§§ 125 ff. SGB VI).
3. Beginn der Versicherungspflicht mit der Eintragung in die Handwerksrolle und Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit.
4. Wenn mind. für 18 Jahre Beiträge gezahlt worden sind, kann - ausgenommen Bezirksschornsteinfegermeister - auf Antrag die Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgen (§ 6 I Nr. 4 SGB VI). Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Voraussetzungen an, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten gestellt wird. Ansonsten ab Eingang des Antrags.
5. Die Beiträge richten sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen (Arbeitseinkommen) auf der Grundlage von § 165 SGB VI.
6. Handwerker, die am 31.12.1991 nicht versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig (§ 229 II SGB VI). Dasselbe gilt hinsichtlich der Versicherungsfreiheit (§ 230 SGB VI).
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon