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Heilmittelwerbung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    geregelt im Heilmittelwerbegesetz (HWG) i.d.F. vom 19.10.1994 (BGBl. I 3068) m.spät.Änd., betrifft Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und andere Mittel und Verfahren wie kosmetische Mittel, soweit die Werbung Erkennung, Beseitigung (Linderung) von Krankheiten (krankhaften Beschwerden etc.) bei Mensch oder Tier betrifft (§ 1). Irreführende Werbung für Heilmittel ist verboten (Beispiele für Irreführung in § 3), bes. Werbung für zulassungspflichtige Arzneimittel, die nicht zugelassen sind oder als zugelassen gelten (§ 3a). § 4 regelt die Pflichtangaben in der Werbung für Arzneimittel. § 5 verbietet die Angabe von Anwendungsgebieten für registrierte oder als registriert geltende homöopathische Arzneimittel. § 8 verbietet Werbung für das Beziehen von Arzneimitteln im Wege des Teleshopping, § 9 die Werbung für Fernbehandlungen. § 10 beschränkt Werbung für verschreibungspflichtige und bestimmte weitere Arzneimittel auf die Fachkreise (§ 2). § 6 betrifft unzulässige Werbung mit Gutachten, Zeugnissen und sonstigen Veröffentlichungen. §§ 11, 12 regeln die Werbung außerhalb der Fachkreise.

    Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten (§ 15).

    Weitergehender Schutz z.B. gegen sittenwidrige oder irreführende Werbung nach dem UWG (Kundenfang, unlauterer Wettbewerb) wird durch das HWG nicht ausgeschlossen.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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