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Hersteller- und Großhändlerwerbung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    jeder Hinweis im Verkehr mit Letztverbrauchern, der die Annahme des Warenerwerbs vom Hersteller oder Großhändler nahe legt. Hinweise auf Herstellereigenschaft sind nach dem UWG nur zulässig, wenn der Hersteller ausschließlich an Letztverbraucher verkauft, ihnen gleiche Preise wie seinen Wiederkäufern gewährt oder auf die Berechnung höherer Preise für Letztverbraucher unmissverständlich hinweist. Hinweise auf Großhändlereigenschaft sind nur zulässig, wenn der Werbende überwiegend (mehr als 50 Prozent des Gesamtumsatzes) Gewerbetreibende beliefert und letzten Verbrauchern die gleichen Preise berechnet wie seinen Wiederverkäufern oder auf höheren Preise für letzte Verbraucher unmissverständlich hinweist. Da Gewerbetreibende, die ihren privaten Bedarf an betriebsfremden Waren decken, Letztverbraucher sind, wird dem Selbstbedienungsgroßhandel wegen Schwierigkeiten der Abgrenzung eine Toleranzgrenze von etwa 10 Prozent des Gesamtumsatzes des Großhandels- oder Herstellerunternehmens zugebilligt, sofern geeignete Kontrollmaßnahmen getroffen sind, die den Verkauf an Nichtgewerbetreibende und betriebsfremder Ware an Gewerbetreibende innerhalb der Toleranzgrenze halten. Soweit dazu Ausweise ausgegeben werden, die nicht lediglich als Nachweis der Einkaufsberechtigung dienen, kann verbotener Kaufscheinhandel vorliegen. Werden die Großhändler- oder Herstellereigenschaft zu Unrecht behauptet, eine Direktabgabe lediglich vorgetäuscht oder die Preise täuschend beworben, liegt irreführende Werbung (§ 5 UWG) vor.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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