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Hinzuziehung
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1. Allgemeines: Beteiligter an einem Einspruchsverfahren ist grundsätzlich (nur) der Steuerpflichtige als Einspruchsführer. In bestimmten Fällen können und müssen jedoch dritte Personen wie z.B. Ehegatten und Mitgesellschafter zum Verfahren hinzugezogen werden. Der Hinzugezogene ist dann gleichfalls Verfahrensbeteiligter (§ 359 AO) und hat die gleichen Rechte wie der Einspruchsführer. Allerdings darf er den Einspruch nicht zurücknehmen. Der Steuerpflichtige als Einspruchsführer kann jedoch durch Rücknahme seines Einspruchs eine Hinzuziehung vermeiden. Ziel der Hinzuziehung ist ein einheitliches Verfahren, um abweichende Entscheidungen zu vermeiden.
2. Arten: a) Einfache Hinzuziehung: Sie kann dann (von Amts wegen oder auf Antrag) erfolgen, wenn rechtliche Interessen des Dritten nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung über den Einspruch berührt sind (§ 360 I AO). Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde.
Hauptanwendungsfälle:
(1) wenn der Dritte Haftender ist,
(2) zusammengefasste Bescheide gegenüber Gesamtschuldnern.
b) Notwendige Hinzuziehung: Sie muss erfolgen, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 360 III AO). Es besteht eine Pflicht zur Hinzuziehung.
Hauptanwendungsfälle:
(1) einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, (2) in Fällen der widerstreitenden Steuerfestsetzungen,
(3) Aufteilungsbescheide,
(4) im Zerlegungsverfahren.
3. Rechtsfolgen unterlassener Hinzuziehung: a) Im Fall der einfachen Hinzuziehung wird der Dritte durch die in der Einspruchssache getroffene Entscheidung nicht gebunden.
b) Im Fall der notwendigen Hinzuziehung liegt ein schwerer Verfahrensmangel vor, der grundsätzlich zur Unwirksamkeit der in der Einspruchssache getroffenen Entscheidung führt. Heilung des Verfahrensmangels in einem anschließenden Klageverfahren durch Beiladung (§ 60 FGO) möglich.
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